»Freunde schaffen Freude e.V.«
Sitz:
89561 Dischingen, Rosenbachstr. 20
Telefon 07327-5405
Telefax 07327-6143
Satzung
gültig ab 28. August 1984
mit Satzungsänderung vom 17. Oktober 1984, 22. März 1985, 1. April 1989, 26. April 1997, 17. Februar 2007, 17. April 2010, 19. Juni 2021 und 13. Mai 2023.
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen »Freunde schaffen Freude«.
(2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(3) Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz »eingetragener Verein«, in der abgekürzten Form »e. V.«.
(4) Der Verein hat seinen Sitz in 89561 Dischingen.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist es, Menschen, die aufgrund ihres körperlichen, geistigen und seelischen Zustandes auf Hilfe von anderen angewiesen sind, zu unterstützen. Diese Unterstützung wird durch materielle Hilfe, (z.B. Rollstühle, Treppenaufzüge usw.) und durch persönliche Hilfe gewährt.
(2) Zweck des Vereins ist es auch, das kulturelle Leben im Kreis Heidenheim und Umgebung zu fördern. Hierbei wendet er sich u. a. der darstellenden und bildenden Kunst, der Musik und der Literatur zu.
§ 3 Vereinstätigkeit
(1) Bereitstellung von technischen Hilfsmitteln sowie seelische Betreuung.
(2) Veranstalten von Lesungen, Musik- und Kleinkunstaufführungen.
§ 4 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige bzw. gemeinnützige Zwecke für die Allgemeinheit im Sinne des Abschn. steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Baden Württemberg e.V., Sitz in Stuttgart, der es unmittelbar für gemeinnützige Behindertenarbeit in Ostwürttemberg verwenden soll, oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für mildtätige Unterstützung von Personen, die im Sinne § 53 AO 1977 wegen körperlicher und seelischer Leiden bedürftig sind.
§ 5 Eintritt der Mitglieder
(1) Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige, natürliche und juristische Person werden.
(2) Ein nicht rechtsfähiger Verein wird nicht als Mitglied aufgenommen.
(3) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
(4) Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
(5) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
(6) Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
(7) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§ 6 Austritt der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
(2) Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres zulässig.
(3) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (Abs.2) ist ein rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.
§ 7 Ausschluss der Mitglieder
(1) Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
(2) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.
(3) Über den Ausschluss aus dem Verein entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.
(4) Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens 2 Wochen vor der Versammlung mitzuteilen.
(5) Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.
(6) Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
(7) Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich bekannt gemacht werden.
§ 8 Streichung der Mitgliedschaft
(1) Ein Mitglied scheidet außerdem durch Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
(2) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit 6 fortlaufenden Monatsbeiträgen im Rückstand ist und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten von Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss schriftlich an die letzte, dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein.
(3) In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
(4) Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
§ 9 Mitgliedsbeitrag
(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
(2) Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
(3) Der Beitrag ist halbjährlich im voraus zu bezahlen und für den Eintrittsmonat zu entrichten.
(4) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
(5) Soziale Härtefälle sind, nach Prüfung durch den Vorstand, beitragsfrei.
§ 10 Organe
(1) Organe des Vereins sind
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.
§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und zwei 2. Vorsitzenden (oder Stellvertreter).
(2) Jedes Vorstandsmitglied ist allein Vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
(4) Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
(5) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
(6) Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(7) Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Abs. 6 beschließen, dass den Mitgliedern des Vorstand für die Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung bezahlt wird.
(8) Für Erledigung der laufenden Geschäfte des Vereins, kann sich der Vorstand der Hilfe Dritter bedienen und diese zu einer dem gemeinnützigen Zweck entsprechenden Vergütung beauftragen oder anstellen.
§ 12 Berufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindesten
b) jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres.
c) bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen 3 Monaten.
(2) In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand der nach Abs. 1 Buchst. b) zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen.
§ 13 Form der Berufung
(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu berufen.
(2) Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (=die Tagesordnung) bezeichnen.
(3) Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
§ 14 Beschlussfähigkeit
(1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung
(2) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von 2/3 der Vereinsmitglieder erforderlich.
(3) Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Abs. 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit der selben Tagesordnung einzuberufen.
(4) Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Abs.5) zu enthalten.
(5) Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
§ 15 Beschlussfassung
(1) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mind. 5 der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
(2) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
(3) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(4) Zur Änderung des Zwecks des Vereines (§ 2 der Satzung) ist eine Mehrheit von 4/5 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(5) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
§ 16 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
(1) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(2) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
(3) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 17 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.